Ein irakischer Asylsuchender muss drei Monate ins Gefängnis, weil er am Bahnhof in Aarau ein Velo klaute. (Archivbild)
Foto: Aargauer Zeitung
Kriminalität

Asylsuchender klaut Velo in Aarau und muss ins Gefängnis

Ein heute 51-jähriger Mann aus dem Irak hat im Juli letzten Jahres ein Velo auf dem Bahnhofplatz in Aarau geklaut. Weil er das geklaute Velo mit in den Zug nahm, wurde er von der Grenzwache kontrolliert und flog auf. Er muss drei Monate ins Gefängnis.

An einem Samstagabend im Juli 2022 begab sich der irakische Asylsuchende auf den Bahnhofplatz Aarau. Dort klaute er ein City Bike mit einem Wert von knapp 800 Franken, wie es in einem Strafbefehl der Aargauer Staatsanwaltschaft heisst. Offenbar begab sich der Mann danach mit seiner Beute in einen Zug, wo er von der Grenzwache kontrolliert wurde. Die Grenzwächter stellten dabei fest, dass der 51-Jährige auch einen Bolzenschneider mit sich führte.

City Bike wurde als gestohlen gemeldet

Obwohl der Asylsuchende gegenüber der Grenzwache behauptete, dass er das Velo von einer Frau am Bahnhof in Aarau erworben hatte, konnte er keine Quittung vorweisen. «Aufgrund der unklaren Eigentumsverhältnisse wurde das City Bike polizeilich sichergestellt», heisst es im Strafbefehl. Als der Besitzer des Velos sein City Bike rund eine Woche später bei der Aarauer Stadtpolizei als gestohlen meldete, war der Fall klar.

90 Tage Gefängnis für geklautes Velo

Für die Aargauer Staatsanwaltschaft ist klar: Der Mann klaute das Velo, um sich einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie verurteilte ihn wegen Diebstahl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Zudem muss der 51-Jährige die Strafbefehlsgebühr sowie weitere Auslagen in der Höhe von insgesamt 1030 Franken bezahlen. Als Begründung für die Gefängnisstrafe gibt die Staatsanwaltschaft an, dass der Täter einschlägig vorbestraft sei und die bis anhin verhängten Strafen keine Wirkung gezeigt zu haben scheinen. «Um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten und da eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, ist vorliegend die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe notwendig», argumentiert die Staatsanwaltschaft. Diese Praktik ist durch das Schweizerische Strafgesetzbuch im Artikel 41 gedeckt.

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Quelle: ArgoviaToday
veröffentlicht: 24. Februar 2023 19:31
aktualisiert: 24. Februar 2023 19:31
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